Fahreignungsregister FAER

Das neue Punktesystem

Die wichtigsten Änderungen ab 01.05.2014

Am 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst, das Punktesystem wird umgestellt.

Eingetragen werden künftig Verkehrsverstöße ab 60 € (bisher 40,- €) Bußgeld, Straftaten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr) und andere Straftaten, wenn bei Verurteilung ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Alle anderen Straftaten werden nach neuem Recht nicht mehr eingetragen (bisher konnten auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß eingetragen werden, z.B. falsche Verdächtigung bei Nennung eines angeblichen Fahrzeugführers, Beleidigungen, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz …).

Die Bewertung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird vereinfacht, einfache Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt, grobe Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten, Straftaten ebenfalls mit 2 Punkten und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit 3 Punkten geahndet.

Die Tilgungsfristen werden geändert und belaufen sich bei einfachen Ordnungswidrigkeiten auf 2,5 Jahre, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regel Fahrverbot auf fünf Jahre, bei Straftaten ebenfalls auf fünf Jahre und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis auf zehn Jahre. Wichtig ist, dass eingetragene Punkte isoliert voneinander getilgt werden, während heute ein kompliziertes System der Hemmung der Tilgungsfristen durch Eintragung neuer Punkte besteht.

Bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung und wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar informiert. Abgebaut werden kann in dieser Situation noch 1 Punkt, aber nur einmal in fünf Jahren.

Bei Eintrag von 6 oder 7 Punkten erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Verwarnung, ein Punkteabbau ist in dieser Situation nicht mehr möglich.

Bei Erreichen von 8 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen. Eine Neuerteilung darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen, sofern der Betroffene durch Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – boshaft Idiotentest) nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

In atypischen Fällen, in denen ohne vorhergehende Ermahnung ein Punktestand von 6-8 Punkten erreicht wird, wird der Betroffene auf 5 Punkte zurückgesetzt, wer bereits ermahnt wurde, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, wird auf 7 Punkte zurückgestellt. Damit ist sichergestellt, dass jeder Betroffene vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal von der Fahrerlaubnisbehörde informiert wurde (einmal ermahnt, einmal verwarnt).

In Umsetzung der bisher schon praktizierten Rechtsprechung gilt nunmehr das Tattagprinzip, die Punkte entstehen also mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat, auch wenn die Rechtskraft erst später eintreten mag. Taktische Rechtsmittel sollen damit verhindert werden. Nur wenn nach einem Rechtsmittel das Bußgeld- oder Strafverfahren eingestellt wird oder der Betroffene/Angeklagte freigesprochen wird, werden die Punkte nicht eingetragen.

Die Umrechnung der alten Punkte erfolgt automatisch:

Alt -> Neu
1-3 ->  1 keine weiteren Konsequenzen
4-5 -> 2 keine weiteren Konsequenzen
6-7 -> 3 keine weiteren Konsequenzen
8-10 -> 4 mit Ermahnung
11-13 -> 5 mit Ermahnung
14-15 -> 6 mit Verwarnung
16-17 ->  7 mit Verwarnung
>= 18 ->  8 mit Entzug der Fahrerlaubnis

Die Tilgung von Eintragungen vor dem 01.05.2014 läuft nach altem Recht. Dies bedeutet für eine Übergangszeit, dass altes und neues Recht parallel läuft. Hat ein Betroffener zum Beispiel am 01.05.2014 8 Punkte, werden diese in 4 neue Punkte umgerechnet, werden nun die ältesten  3 alten Punkte wegen Ablauf der absoluten Tilgungsfrist gelöscht, verbleiben 5 alte Punkte, die nunmehr in 2 neue Punkte umgerechnet werden.

Insgesamt ist festzustellen, dass mit der Neuregelung vor allem in Bezug auf die Tilgungsfristen und das Tattatprinzip eine höhere Transparenz geschaffen wird. Durch den Wegfall der Tilgungshemmung beim Neueintragungen wird es für betroffene Kraftfahrzeugführer sogar eher leichter, sich zu bewähren, da eine Reduzierung der Punkte schneller erfolgt als bislang.

 

Über den der Punktestand gibt das Kraftfahrtbundesamt kostenfrei Auskunft. Nähere Informationen und weitere Erläuterungen zum FAER finden Sie auf der Homepage des KBA.

 

 

 

 

3 Responses to “Fahreignungsregister FAER”

  1. […] Nach der genannten Vorschrift ist jedem Fahrzeugführer die Benutzung eines Telefons untersagt, wenn er das Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons aufnimmt oder hält, es sei denn, dass das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.  Ein Verstoß wird mit einer Geldbuße von 60 € und der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister  geahndet. […]

  2. Cem sagt:

    bekommt man auch Punkte bei falscher Verdächtigung im Straßenverkehr?

    Mit freundlichen Grüßen
    Hüseyin Allsu

    • Schiller sagt:

      Nein, Herr Allsu, Punkte gibt es nur bei schwersten Straftaten im Straßenverkehr bei
      Tötung, Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit, Vollrausch, Nötigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung und Kennzeichenmissbrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung angeordnet wurde oder
      wenn in diesen Fällen ein Fahrverbot verhangen wurde.
      Falsche Verdächtigung fällt also nicht in den punkterelevanten Bereich.

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