Kfz-Leasingvertrag: Ansprüche bei Beendigung, Teil 2

Ausgleichsansprüche bei außerordentlicher Beendigung eines Kfz-Leasingvertrages

Nicht immer endet der Leasingvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ein erheblicher Mangel am Leasingfahrzeug, ein schwerer Verkehrsunfall oder schlicht die Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmers können zur vorzeitigen Beendigung führen.

In allen drei Fällen ist das Fahrzeug zurückzugeben, insoweit kann auf die mit der Rückgabe verbundenen Pflichten aus dem oben Gesagten verwiesen werden.

  1. Ist das Fahrzeug mangelhaft, muss der Leasingnehmer zunächst die vom Leasinggeber an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten des Fahrzeuges geltend machen. Eine Einstellung der Ratenzahlung kommt zunächst nicht in Betracht, dies setzt voraus, dass die Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle des Rücktritts erfolgt die Abwicklung so, dass der Leasinggeber das Fahrzeug zurückerhält, eine Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauch und im Gegenzug die gezahlten Leasingraten zu erstatten hat. Im Falle einer Minderung des Fahrzeugwert wegen eines Mangels kann der Leasingnehmer die Zahlung der Minderung nur an den Leasinggeber verlangen, gleichzeitig aber auch vom Leasinggeber eine Anpassung der Rate des Leasingvertrages. An das Ergebnis eines Prozesses zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten des Fahrzeuges ist der Leasinggeber dabei gebunden.
  2. Ist das Fahrzeug zerstört worden,  gebührt dem Leasinggeber zunächst der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher. Dies kann entweder der Leasingnehmer sein oder ein Dritter oder beide gemeinsam. Um dieses Risiko zu minimieren, wird regelmäßig in den Leasingverträgen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung verlangt und die Abtretung der Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung. Da die Vollkaskoversicherung aber häufig nur den Zeitwert des Fahrzeuges erstattet, nicht immer den Wiederbeschaffungswert, läuft der Leasingnehmer Gefahr, einem höheren Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ausgesetzt zu sein, als seine Vollkaskoversicherung an ihn zahlt. Hier bieten alle namhaften Kfz-Leasinggeber eine so genannte GAP-Versicherung (gap, englisch Lücke) an, die dieses wirtschaftliche Risiko abdeckt. Im Schadensfall haben die Parteien ein Kündigungsrecht.
  3. Ein Kündigungsrecht besteht bei Zahlungsverzug, wenn der Leasingnehmer seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Hier ist eine so genannte „qualifizierte Kündigung“ des Leasinggebers Voraussetzung, sofern der Leasingnehmer Verbraucher ist.  Eine solche Kündigung ist nur zulässig, wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei längerfristigen Verträgen über drei Jahren 5 % der Finanzierungssumme in Verzug ist, darüber hinaus eine zweiwöchige Frist zur Zahlung  gesetzt wurde, ferner eine Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt wird. Verträge mit Unternehmen sehen in den allgemeinen Bedingungen ähnliche Voraussetzungen vor.Ist diese Voraussetzung eingehalten, ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zurückzugeben. Der Leasinggeber kann verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden, bis zum erstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt steht ihm auch entgangener Gewinn zu.Die Berechnung ist recht kompliziert. Der Leasinggeber kann alle bis zum geplanten Beendigungszeitpunkts noch zu zahlenden (taggenau berechneten) Leasingraten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, ansetzen. Da er allerdings alle Raten früher als vereinbart erhält, muss er sie entsprechend abzinsen. Die Summe der Raten nach Abzinsung werden als „Barwert“ bezeichnet und nach der so genannten Barwertformel berechnet. Zur Ermittlung dieses Wertes ist der Leasinggeber verpflichtet, seine Kalkulationsgrundlage aufzudecken. Bezüglich der Verwertung des Fahrzeuges kann auf oben Gesagtes verwiesen werden.Bei Verträgen mit Restwertabrechnung errechnet sich der Kündigungsschaden durch die Summe der Restraten (abgezinst) zuzüglich des vereinbarten Restwertes (ebenfalls abgezinst) abzüglich laufzeitabhängiger Kosten, insbesondere Verwaltungskosten abzüglich des Verwertungserlöses des Fahrzeugs.Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung wird ebenfalls die Summe der restlichen Leasingraten abgezinst ermittelt zuzüglich eines hypothetischen abgezinsten Restwertes abzüglich ersparter laufzeitabhängiger Kosten und abzüglich Verwertungserlös. Der hypothetische Restwert ist der Betrag, der bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung und vereinbarter Kilometer Laufleistung erzielt worden wäre; dieser lässt sich regelmäßig nur durch Gutachten ermitteln und ist nicht mit dem Restwert identisch, den die Leasinggesellschaft bei Vertragsabschluss als möglichen Restwert kalkuliert hat. Das Restwertrisiko muss in diesem Fall bei der Leasinggesellschaft verbleiben, eine Abwälzung auf den Leasingnehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam.Die ersparten Verwaltungskosten beinhalten vor allem die Kosten der monatlichen Überwachung des Zahlungseingangs, hier ist angesichts fortschreitender Abwicklung mittels Computertechnik ein Betrag von fünf Euro, maximal zehn Euro pro Monat ausreichend.

 

 Fazit:

Sowohl bei ordentlicher als auch außerordentliche Kündigung ist es zunächst wichtig, den Fahrzeugzustand und den Fahrzeugwert zu ermitteln. Es bietet sich hier vor allem an, einen Sachverständigen zu beauftragen, der die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeuges empfiehlt es sich, frühestmöglich eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten, denn im Detail ist die Angelegenheit zu schwierig, um sie ohne wirtschaftlichen Schaden selbst abwickeln zu können.

 

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