Eingangskontrolle beim Gericht: Muss das sein?

Seit jüngstem wird beim Justizzentrum eine ständige Eingangskontrolle durchgeführt. Besucher von Gerichtsverhandlungen, aber auch Antragsteller beim Nachlassgericht, Vereinsregister oder Grundbuchamt müssen sich ausweisen, Taschen öffnen, Handys vorzeigen, durch einen Metalldetektor laufen und werden im schlimmsten Fall abgetastet. Der Aufgang im Eingangsbereich ist gesperrt. Nach baulichen Veränderungen werden Besucher die Gerichtskantine zukünftig nur noch von außen betreten können.

Kein Zweifel: Manche Gerichtsverfahren, insbesondere Strafverfahren, kennen Störer und sogar tätliche Angriffe gegen Justizbeamte, Richter oder Staatsanwälte. Dann ist eine Kontrolle wünschenswert. Die Fälle sind aber bedauerliche Einzelfälle und rechtfertigen keinen generellen Verdacht gegen jeden Besucher.  Ohne Anlass jeden Besucher zu kontrollieren, ist m.E. unangemessen und abzulehnen. Erst recht, wenn dieser „Sicherheitsservice“ auch noch von beauftragten privaten Sicherheitsdienstleistern erfolgt. 

Ohnehin steht das Hausrecht des Behördenleiters nicht uneingeschränkt zu seiner Verfügung,  denn es findet seine Grenze an der Sitzungspolizei nach § 176 GVG, die grundsätzlich nur von dem Vorsitzenden eines tagenden Gerichts ausgeübt werden darf. Die generelle Eingangskontrolle greift damit im Zweifel in die Unabhängigkeit eines jeden Richters ein.

Der Vergleich mit Durchsuchungen vor Flugreisen hinkt. Dort besteht ein latentes Risiko, das mitnichten dem bei Gericht gleichgesetzt werden kann. Nicht umsonst müssen Sie derartige anlasslose Durchsuchungen nicht bei Nutzung von Bussen und Bahnen, im Supermarkt oder im Einwohnermeldeamt erdulden, auch wenn es sogar in diesen Bereichen immer einmal Straftaten gegeben hat.

Justitia ist eben nicht nur blind, sondern scheinbar auch mutlos und ängstlich geworden.

 

4 Responses to “Eingangskontrolle beim Gericht: Muss das sein?”

  1. Norbert Coenen sagt:

    Dass Justizia notwendigerweise bzw. vorzugsweise blind sein sollte, ist nicht zu bestreiten. Lebensfremd darf sie nicht sein. Der vorgebliche Besucher des Nachlassgerichts, Grundbuchamts oder Registergerichts kann also nicht bewaffnet sein? Der Leidtragende des „bedauerlichen Einzelfalls“ bedankt sich sicher herzlich für eine solch blinde Wertung.
    Maßnahmen gem. § 176 GVG werden i.Ü. durch Eingangskontrollen nicht beeinträchtigt, sondern im Einzelfall sogar unterstützt

    • Schiller sagt:

      Im Einzelfall ist natürlich jeder Besucher eines Geschäfts, eines Büros, einer Behörde oder eines Gerichts in der Lage, aus welchen Gründen auch immer bewaffnet zu sein. Und natürlich wird eine Person, die angegriffen wird, darüber keinesfalls erfreut sein.
      Aber das sind Binsenweisheiten und darum geht es in dem Beitrag nicht.
      Sie bestätigen mit Ihrer Auffassung nur meinen letzten Satz.
      Sie sollten bedenken, dass in den Fällen, in denen Richter angegriffen wurden, sie trotz der Kontrollen Opfer von Kriminellen wurden. Sich abzuschotten und ausnahmslos und vor allem anlasslos jeden Besucher eines Gerichtes als potentiellen Attentäter zu betrachten, ist zwar im Moment ein sehr „modernes“ Denken, aber dennoch nicht im Interesse der Justiz und unserer Gesellschaft.

  2. m. sagt:

    Was kann man tun? Kann man die Kontrolle verweigern und trotzdem in das Gebäude eingelassen werden? Bei mir wurde jedes einzelne Blatt in meinen Ordnern kontrolliert; das kann nicht rechtens sein!

    • Schiller sagt:

      Ich teile Ihre Einschätzung, dass nur eine grobe Kontrolle auf eingeschlossene Waffen o.ä. zulässig ist. Einlass wird man ohne Kontrolle nicht erhalten, es stehen die Dienstaufsichtsbeschwerde und der Klageweg (wegen der Wiederholungsgefahr) offen. Aber leider wird das nie zeitnah helfen und eine Änderung des Verhaltens meist auch nicht bewirken. Und der Mainstream in der Bevölkerung hält das Sicherheitsgetue auch für richtig.

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