Mindestlohngesetz beschlossen

Einen allgemeinen Mindestlohn führt das Mindestlohngesetz (MiLoG) für alle Arbeitsverhältnisse ein.

Geldmünzen

Bislang gelten schon für insgesamt 13 Branchen über das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) gesetzliche Mindestlöhne, z. B. dem  Baugewerbe, dem Dachdecker-, Elektro-, Friseur-, Maler- und Lackiererhandwerk, der Pflegebranche u. a.; eine vollständige Liste finden Sie hier auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

Ab 01.01.2015 soll dann für alle Arbeitsverhältnisse ein Stundenlohn von mindestens 8,50 € bezahlt werden, Abweichungen in Tarifverträgen lässt das Gesetz nur bis Ende 2016 zu. Ab 2018 soll dann jährlich eine Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern über die Höhe des Mindestlohns befinden und gegebenenfalls Anpassungen empfehlen, die von der Bundesregierung im Wege der Verordnung umgesetzt werden können. Dieser Anspruch auf Mindestlohn ist zwingend und auf ihn kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden.

Keine Anwendung findet diese Mindestvergütungsregelung auf

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
  • Praktikanten
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich tätige Personen

Wie sich der Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde in der Praxis tatsächlich errechnen soll, lässt das Gesetz offen. Gerade in Branchen, die eine Vergütung über eine Kombination von Grundlohn und zusätzlich Zeit-, Stück- oder Prämienlohn gewähren, sind gerichtliche Auseinandersetzungen unvermeidbar.

Neben der Vergütungshöhe regelt das Gesetz auch nunmehr, dass die Vergütung spätestens am letzten Tag des Folgemonats der Leistung fällig wird, für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, regelt § 614 BGB weiterhin, dass die Fälligkeit am ersten des Folgemonates eintritt.

In den Fällen, in denen ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet der auftraggebende Unternehmer als Bürge dafür, dass der Unternehmer, bei dem der Mitarbeiter beschäftigt wird, diesen Mindestlohn auch erhält, er sei denn, der auftraggebende Unternehmer kann nachweisen, dass er von der Unterschreitung der Zahlung des Mindestlohns keine Kenntnis hatte bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag.

Zahllose Bußgeldvorschriften und Kontrollmöglichkeiten des Zollamtes sollen die Umsetzung des Mindestlohns garantieren. Einzigartig ist dabei der Umstand, dass derjenige, der den Mindestlohn nicht pünktlich bezahlt, mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € rechnen muss, falls er vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Auch derjenige, der fahrlässig nicht weiß, dass der Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht pünktlich bezahlt, wird mit der gleichen Geldbuße bedroht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen halte ich für äußerst zweifelhaft. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht von dem Grundsatz aus, Geld hat man zu haben, so dass jede Überschreitung der Fälligkeit zwangsläufig zur Erfüllung des Bußgeldtatbestandes führen muss. Auch sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, dass über die Fälligkeit der Vergütung hinausreicht, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt (§ 7 EntgeltfortzahlungsG).

Ob die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns tatsächlich sinnvoll ist, ist äußerst umstritten, das Bundeskabinett hat daher eine Evaluation im Jahr 2020 in das Gesetz aufgenommen.

 

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