Mindestlohngesetz: das wichtigste im Überblick

Mit dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 hat die Regierungskoalition einen „flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn“ ab 01.01.2015 eingeführt (Bundesgesetzblatt I S. 1348).

Das wichtigste in aller Kürze:

Anwendungsbereich:

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden. Weiterhin gilt es für Praktikanten, soweit es sich nicht um Schülerpraktika, Hochschulpraktika, Praktika einer Berufsakademie, oder Orientierungspraktika bis zu drei Monaten dauern handelt oder berufsbegleitende Praktika an Berufs- oder Hochschulen für die gleiche Dauer.

Ausnahmen:

Keine Anwendung findet das Mindestlohngesetz auf die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ferner findet es keine Anwendung auf die Vergütung von Ausbildungsverhältnissen sowie ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern (zum Beispiel im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, eines ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Tätigkeiten).

Einschränkungen:

Langzeitarbeitslose (Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind) haben in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten keinen Anspruch auf Mindestlohn. Zeitungszusteller erhalten im Kalenderjahr 2005 lediglich Mindestlohn in Höhe von 6,38 €, im Kalenderjahr 2016 7,23 €, im Kalenderjahr 2017 8,50 € und danach den jeweils geltenden Mindestlohn.

Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen:

Vorrang haben das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Bis zum 31.12.2017 haben Tarifverträge so genannter repräsentativer Tarifvertragsparteien Vorrang, aber auch im Geltungsbereich derartiger Tarifverträge muss ab 01.01.2017 ein Mindestentgelt von 8,50 € bezahlt werden.

Unabdingbarkeit:

Die Regelungen des Mindestlohngesetzes sind nicht abdingbar, d.h. sie sind zwingend anzuwenden. Es darf der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten werden, ein Verzicht auf diesen ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, Ausschluss- oder Verfallklauseln finden keine Anwendung, das Recht auf den Mindestlohn kann nicht verwirkt werden. Einzelheiten sind in diesem Bereich unklar, denn häufig finden sich in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sehr kurze Ausschlussfristen, die im Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes eigentlich nicht mehr wirksam sind.

Sonstige Vorteile für den Arbeitnehmer:

Es gelten umfangreiche Meldepflichten für den Arbeitgeber, um die Durchführung der Mindestlohnzahlung zu gewährleisten. Die Nichterfüllung der Arbeitgeberpflichten wird mit erheblichen Bußgeldern bis zu 500.000 € sanktioniert, unter anderem droht diese Geldbuße bei verspäteter Zahlung des Mindestlohns. Außerdem gibt es eine Generalunternehmerhaftung, d.h. der Mitarbeiter eines Subunternehmens kann vom Hauptunternehmer als Gesamtschuldner die Zahlung des Mindestlohns verlangen, wenn der Subunternehmer selbst nicht zahlt. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im in- oder Ausland hat.

Zukünftige Entwicklungen:

Alle zwei Jahre soll von einer Mindestlohnkommission der gesetzliche Mindestlohn überprüft werden, erstmals zum 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017. Im übrigen soll das Gesetz im Jahr 2020 evaluiert werden, d.h. seine Auswirkung auf den Arbeitsmarkt überprüft werden.

 

 

 

 

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