Rücktritt vom Autokaufvertrag

Bundesgerichtshof schafft Rechtsklarheit bei Rücktritt vom Autokaufvertrag

Mit einer Entscheidung vom 28.05.2014 (VIII ZR 94/13), die in der Öffentlichkeit wenig beachtet wurde, hat der Bundesgerichtshof die Frage, ab wann der Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem behebbaren Mangel wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen ist, dahingehend beantwortet, dass im Regelfall ein erheblicher Mangel vorliegt, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises ausmachen.

 

Zum Hintergrund:

Der Käufer einer Sache hat für den Fall, dass diese mangelhaft ist, gemäß § 437 BGB mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

  1. Er kann Nacherfüllung verlangen, d.h. die Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
  2. Er kann den Kaufpreis mindern, also eine Herabsetzung des Preises verlangen
  3. Er kann bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis nebst Zinsen zurückverlangen
  4. Er kann Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie ihm nicht zuzumuten ist. Der Verkäufer hat im Falle der Nacherfüllung im Regelfall zwei Versuche, danach gilt sie als fehlgeschlagen.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte der Käufer einen Neuwagen für rund 30.000 € bei einem Autohaus gekauft. Das Fahrzeug wies zahlreiche kleinere Mängel auf, deren Beseitigung der Verkäufer mehrfach anmahnte. Nachdem das Autohaus ihm bei einer neuerlichen Reparatur mitteilte, dass der Mangel behoben sei, obwohl dies tatsächlich nicht zutraf, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte sein Geld zurück. Den Mangelbeseitigungsaufwand hatte das Gericht mit 6,5 % festgestellt.

Dies sei bei Abwägung aller wechselseitiger Interessen nicht mehr unerheblich, 5 % sei eine verlässliche Grenze, für eine weitere Anhebung des Schwellenwertes sei aber kein Raum. Die Rechtsprechung, mit der ein Rücktritt vom Vertrag wegen zu hohen Kraftstoffverbrauchs von mehr als 10 % des angegebenen und beworbenen Wertes bejaht wurde (Beschluss vom 08.05.2007, VIII ZR 19/05) sei auf die Erheblichkeitsschwelle nicht übertragbar.

Der Bundesgerichtshof ist damit der überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur, die eine Schwelle von 10 % oder höher befürworten, entgegengetreten.

Diese Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts gilt nicht nur für den Autokauf, sondern für jeglichen Kaufvertrag, sie ist meines Erachtens auch auf das Werkvertragsrecht übertragbar, da auch dort ein Vertragsrücktritt wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen ist.

Praxistipp: Lassen Sie sich vor einem geplanten Vertragsrücktritt eingehend anwaltlich beraten und lassen Sie den Mangelbeseitigungsaufwand gutachterlich vor einem Vertragsrücktritt ermitteln.

 

 

 

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