Filesharing: BGH mildert Beweislast

Der BGH mildert in seiner jüngsten Entscheidung („Afterlife“, I ZR 154/15) die Beweislast des Anschlussinhabers

Der Fall: Einem Ehegatten wurde vorgeworfen, in einem P2P-Netzwerk, auch Filsharing genannt, illegal einen Film („Resident Evil: Afterlife 3D“) zum Download bereit gestellt zu haben. Er verteidigt sich mit einer Sicherheitslücke in seinem Router zum Tatzeitpunkt und der gewollten Zugriffsmöglichkeit des anderen Ehegatten. Er habe auch auf seinem Rechner keine Filesharing-Software gefunden.

Während der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bearshare“ die bei Abmahnungsanwälten beliebte „tatsächliche Vermutung für die Täterschaft bei alleinigem Zugriff auf den Internetanschluss“ formulierte, relativiert er seine Rechtsprechung.

Es sei kein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben, dass der Inhaber eines Internetanschlusses regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung sei, weil es insoweit an der Typidentität des Geschehensablaufs fehle.

Er nimmt in der Entscheidung nochmals deutlich die Darlegungs- und Beweislast und deren Verteilung im Verfahren auf:

  • Der abmahnende Rechteinhaber hat darzulegen und im Streitfall nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Täter der Urheberrechtsverletzung ist; so genannte primäre Darlegung- und Beweislast.
  • Kommt kein anderer Nutzer infrage, spricht für dessenVerantwortlichkeit eine tatsächliche Vermutung.
  • Will der Abgemahnte dem entgegentreten, muss er vortragen, dass der Anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war. In einem solchen Fall trägt der Anschlussinhaber die sogenannte sekundäre Darlegungslast:

Er muss konkret benennen, welche Personen als Nutzer infrage kamen, die pauschale Behauptung einer theoretischen Zugriffsmöglichkeit reicht nicht.

Er muss ferner darlegen, dass technische Fehler den Zugriff auf den Anschluss ermöglichten.

Und schließlich muss er vortragen, dass sich auf seinem Rechner keine Filesharing-Software befunden hat.

  • Wenn der Anschlussinhaber dies vorgetragen hat, ist es wieder Sache des Rechteinhabers zu beweisen, wer tatsächlich Täter ist. Dabei kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, dass eine Überwachung des Ehegatten stattfindet [analog gilt dies nach bisheriger Rechtsprechung für Kinder des Anschlussinhabers].
  • Ohne dass dies relevant war, hat der Bundesgerichtshof Zweifel daran geäußert, ob dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses zuzumuten ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn er abgemahnt worden ist. Hier ist bei der Kollision aus Eigentumsrecht des Rechteinhabers und dem Schutz von Ehe und Familie letzterem Grundrecht der Vorrang zu geben.

Fazit:

Gelingt dem Anschlussinhaber die Erfüllung der sekundären Darlegungslast, wird dem Rechteinhaber der Nachweis der Rechtsverletzung regelmäßig nicht gelingen und der Anschlussinhaber kann weder auf Schadenersatz noch auf Abmahnkosten Anspruch genommen werden.

Dennoch empfiehlt es sich im Falle einer Abmahnung, kundigen Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen.

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