Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsen

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsen.

Mit den Entscheidungen „Tauschbörse I“ bis „Tauschbörse III“ (Urteile vom 11.06.2015, I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung („BearShare“, „Morpheus“, „Sommer meines Lebens“) weiter entwickelt.

In der Entscheidung „Tauschbörse I“ wurde die übliche Beweisführung gebilligt, wonach ein Ermittlungsvorgang eines Rechteinhabers durch einen Screenshot und die Aussage des ermittelnden Mitarbeiters über die regelmäßigen Abläufe als ausreichend  betrachtet wird. Damit könne der Beweis, dass eine ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt dem Urheberrechtsverletzer zugeordnet war, geführt werden. Sofern nicht konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit sprechen, muss der Rechteinhaber nicht nachweisen, dass die vom Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets fehlerfrei sind. Klargestellt wurde nochmals, dass der Ermittler nicht das Vorhandensein des gesamten urheberrechtlich geschützten Werks überprüfen muss, da schon kleine Ausschnitte aus dem geschützten Werk urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Rechteinhaberschaft werde durch Eintragung in ein öffentlich zugängliches Urheberverzeichnis indiziert. Sofern die Rechteinhaberschaft nur pauschal bestritten wird, genügt das nicht.

In der Entscheidung „Tauschbörse II“ hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus der Entscheidung „BearShare“ bestätigt, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder darüber belehren müssen, dass die Teilnahme an einer Tauschbörse verboten ist, andererseits aber ohne konkreten Anlass keine aktive Überwachungspflicht haben. Nicht ausreichend ist es aber, wenn dem Kind nur allgemein die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufgegeben wurden. Wenn eine solch pauschale Aufklärung erfolgt ist,  haften die Eltern wegen einer vermuteten Aufsichtspflichtverletzung als Täter für eine Urheberrechtsverletzung des Kindes und zwar wie bereits entschieden im Wege der Lizenzanalogie (erneut wurde ein Betrag von 200 € pro Musiktitel als angemessen betrachtet).

Mit der Entscheidung Tauschbörse „III“ hat der Bundesgerichtshof schließlich  konkretisiert, dass der Anschlussinhaber im Wege der sekundären Darlegungslast nicht pauschal die theoretische Möglichkeit eines Zugriffs von einem in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupten kann, um einer Verhaftung zu entgehen. Vielmehr müsse der Anschlussinhaber konkret vortragen, wer als Täter infrage kommt und welche Nachforschungen er angestellt hat, um einen Täter zu ermitteln.

Weitere Anforderungen im Prozess

In den Entscheidungen sind auch für die Darstellung in Prozessen um Urheberrechtsverletzungen weitere Anhaltspunkte angesprochen.

Selbstverständlich muss ein aktueller Zugangsschutz für den Internetzugang bestehen und dies im Prozess auch vorgetragen werden.

Behauptet der Anschlussinhaber, er sei zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gar nicht vor Ort gewesen, weil er zum Beispiel in Urlaub war, muss er hierfür Beweis anbieten. Außerdem muss dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass ein automatischer Betrieb der Tauschbörse nicht möglich war, da allein die Abwesenheit des Anschlussinhabers nicht beweise, dass nicht der Computer eingeschaltet war und als Tauschbörse automatisch arbeiten konnte. Es sollte in einem solchen Fall vorgetragen werden, dass niemand anders Zugriff auf den Computer hatte. Sofern andere Personen während der Abwesenheit Zugriff auf den Computer hatten, muss dargelegt und bewiesen werden, dass diese  den Rechner nicht wieder eingeschaltet haben.

Es muss vorgetragen werden, dass sich auf dem relevanten Computer nach Prüfung keine Software für eine Tauschbörse befunden hat. Es sollte tunlichst vorgetragen werden, dass die entsprechenden Musikstücke oder Filme sich nicht auf der Festplatte des Rechners befanden.

Haben mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss, müssen diese benannt werden, um gegebenenfalls als Zeugen gehört zu werden. Wie weit die Ermittlungspflicht des Anschlussinhabers geht, ist nicht abschließend geklärt. Ob es notwendig ist, die MAC-Adresse des angeschlossenen Geräts zu ermitteln, ist fraglich. Insbesondere werden diese Daten häufig von den Providern gelöscht, bevor die Urheberrechtsverletzung überhaupt bekannt wird. Und dann ist es auch noch schwierig, allein über diese Gerätekennung den entsprechenden Nutzer zu ermitteln.

Zu den Rechtsfolgen und der früheren Rechtsprechung hatte ich bereits in meinen Beiträgen „Wer haftet für Abmahnkosten“ und „Schadenersatz bei Filesharing“ informiert.

 

2 Responses to “Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsen”

  1. […] hatte bereits über die Entwicklung in einem anderen Beitrag vom 07.01.2016 […]

  2. […] Sie auch meine Beiträge Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsen,  Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen – Update und  „Wer haftet für […]

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