Videoüberwachung vor dem eigenen Haus

Der Europäische Gerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Videoüberwachung zur Ermittlung von Straftätern vor dem eigenen Haus zulässig ist, weil sie ausschließlich in Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

VideokameraEin Hauseigentümer, der immer wieder Opfer von Vandalismus wurde, hatte zur Ermittlung des Täters eine Videokamera installiert, die rund um die Uhr den Eingang seines Hauses, die öffentliche Straße und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses filmte und auf einer Festplatte speichert. wenn die Kapazität der Festplatte erschöpft war, wurden als Aufnahmen überschrieben; einen Bildschirm hatte die Anlage nicht, sodass nur der Hauseigentümer Zugriff auf die Aufzeichnungen hatte. Als die Videoaufnahmen zur Ergreifung des Täters führten, wurde auch gleich ein Verfahren gegen den Hauseigentümer eingeleitet, weil er das Persönlichkeitsrecht des Täters durch die ungenehmigten Aufnahmen verletzte.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 11.12.2014 (Aktenzeichen C-212/13), dass die Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 in Art. 3 Abs. 2 lediglich die Datenverarbeitung in Ausübung „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ zulässt. Sofern sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, erfolgt sie nicht mehr zu „ausschließlich“ persönlichen oder familiären Zwecken.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufzeichnung per se unzulässig wäre, denn nach Art. 7 der Richtlinie ist eine Datenverarbeitung zur Verwirklichung der berechtigten Interessen zulässig, sofern nicht die Grundrechte oder Grundfreiheiten der aufgezeichneten Personen überwiegen. Es sind dann die Grundrechte des Datenverarbeitung und die Grundrechte des Aufgezeichneten gegeneinander abzuwägen, also Eigentum, Leib und Leben gegen Persönlichkeitsrecht, Selbstbestimmungsrecht und Recht am eigenen Bild. Ob eine Maßnahme zulässig ist, entscheidet sich dann im Einzelfall.

Die vierte Kammer des EuGH betonte, dass der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf Privatleben verlange, dass sich Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der Piraten auf das absolut Notwendige beschränken müssen und bestätigte neuerlich seine bisherige Rechtsprechung.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Hauseigentümer zum Schutz seines Eigentums, Leib und Leben der Hausbewohner und anderer gewichtiger Rechtsgüter eine Videoaufzeichnung vornehmen darf. Es muss lediglich vermieden werden, den öffentlichen Raum oder das Gelände des Nachbarn zu erfassen. Außerdem muss deutlich auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Letzteres ist vor allem deswegen relevant, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechte dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn die aufgezeichnete Person in Kenntnis der Videoüberwachung den erfassten Bereich betritt.

 

 

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