Zahlungsverzug und Anwaltsgebühren

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug wird häufig ein Anwalt beauftragt. Aber sind die Anwaltsgebühren immer zu erstatten?

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu in einem Urteil vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14) entschieden, dass auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist und der Gläubiger das außergerichtliche Mandat auch nicht auf die Anfertigung eines Schreibens einfacher Art beschränken muss.

Hintergrund ist die Frage, ob in einfachen Fällen, zum Beispiel bei ausbleibender Zahlung der Miete oder sonstigen eindeutigen Fällen des Bestehens der Schuld und deren Fälligkeit, der Schuldner überhaupt verpflichtet ist, die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalt zu zahlen. Eine weitere Frage ist, wie hoch dessen Gebühren ausfallen dürfen.

Bei Zahlungsverzug hat der Schuldner dem Gläubiger nach § 286 BGB auch die Anwaltsgebühren zu ersetzen, sofern dies zweckmäßig ist, so der Bundesgerichtshof. Dies wird grundsätzlich angenommen, weil die Einschaltung des Rechtsanwalts häufig zu einer schnellen und einverständlichen Regelung ohne gerichtliche Inanspruchnahme  führt. Nur in den Fällen, in denen der Schuldner ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert, muss der Gläubiger von einer außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts absehen.

Der Gläubiger kann den Rechtsanwalt beauftragen, ohne weitere  Prüfung der Zweckmäßigkeit und des Ausreichens ein sogenanntes Schreiben einfache Art anzufertigen. Dieses löst ein Honorar nur in Höhe von rund 25 % der üblichen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit aus.

Der Bundesgerichtshof geht aber davon aus, dass der Auftraggeber den Rechtsanwalt regelmäßig umfassend beauftragen will, so dass eine Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG anfällt. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber juristisch vorgebildet ist, wie zum Beispiel eine Wohnungsvermietungsgesellschaft.

Tipp: Zahlungsverzug und Anwaltsgebühren gehen häufig Hand in Hand.

Gleiches gilt für Zahlungsverzug und Inkassogebühren. Im Regelfall können aber Inkassogebühren und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr gemeinsam anfallen.

Reagieren Sie schon auf eine Mahnung des Gläubigers.  Lassen Sie sich über die Berechtigung der Forderung, deren Abwehr oder eine Lösungsmöglichkeit anwaltlich beraten. Die Beratung ist im Regelfall deutlich billiger als die anfallenden Anwaltsgebühren des Gläubigeranwalts.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert